Divergierende Einschätzung des Leistungsvermögens von Rentenklägern in Gutachten des Rentenversicherers und der Sozialgerichte bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente
Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky
Erscheinungsjahr:
2010
Medientyp:
Text
Schlagworte:
610 Medizin, Gesundheit
44.10 Gesundheitswesen: Allgemeines
Erwerbsminderungsrente
Sozialgericht
Divergenz <Recht>
Medizinisches Gutachten
ddc:610
Erwerbsminderungsrente
Sozialgericht
Divergenz <Recht>
Medizinisches Gutachten
Beschreibung:
Bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente sind sozialmedizinische Gutachten oft die Grundlage der Rentenbefürwortung oder -ablehnung, auch wenn der ärztliche Gutachter als Sachverständiger formal keine eigentliche Entscheidung trifft. Trotz der Bedeutung vorzeitiger Berentungen wegen Erwerbsminderung für den Einzelnen und die Gesamtgesellschaft gibt es bislang nur wenige Untersuchungen zur Qualität und Reliabilität sozialmedizinischer Gutachten. Ausgehend von den geltenden Begutachtungsrichtlinien und Qualitätsanforderungen sucht die vorliegende Arbeit nach Gründen bzw. erklärenden Faktoren für abweichende, eine Erwerbsminderungsrente befürwortende Leistungsbeurteilungen des selben Versicherten in Gutachten für die Sozialgerichte gegenüber den Vorgutachten des Rentenversicherungsträgers, die zu einer Rentenablehnung geführt hatten. Hierzu wurden 620 abgeschlossene Rentenklageverfahren inhaltsanalytisch mittels Kategorienbildung und Checkliste ausgewertet; die statistische Datenanalyse erfolgte mit dem SPSS-Programm. Die Ergebnisse zusammenfassend fanden sich in fast 30 Prozent dieser Klageverfahren rentenrelevant abweichende gutachtliche Leistungsbeurteilungen in den Gerichtsgutachten, die mehrheitlich das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet betrafen, seltener orthopädisch-chirurgische und internistisch-allgemeinmedizinische Gutachten. Die eine Rente befürwortende Divergenz wurde von den internistisch-allgemeinmedizinischen und orthopädisch-chirurgischen Gerichtsgutachtern vor allem mit Verschlechterungen, Neuerkrankungen und anderer Wertung der Krankheitsauswirkungen begründet. Von den nervenärztlichen Gerichtsgutachtern wurden daneben auch häufig auch bislang unberücksichtigter Symptome/ Krankheiten genannt. Fehler der Vorgutachten der DRV wurden nur in Einzelfällen angemahnt. Jedes fünfte dieser divergenten Gerichtsgutachten wurde vom Gericht jedoch als nicht überzeugend eingestuft, insbesondere wegen fehlender Nachvollziehbarkeit und fachfremder Beurteilung. Als Prädiktoren für einen Ausgang des Klageverfahren zu Gunsten des Versicherten im Sinne einer Berentung erwiesen sich neben dem Vorliegen einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung bzw. der Durchführung einer nervenärztlichen Gerichtsbegutachtung auch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bei Rentenantragstellung und die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes sowie die Erstellung eines Gerichtsgutachtens durch einen vom Kläger gewählten Arzt des Vertrauens. Soziodemografische Parameter wie Geschlecht, Alter und Migrationshintergrund der Kläger blieben ebenso wie der formale Umfang der Befunderhebung durch Rentenversicherungsträger und Sozialgericht ohne nachweisbaren Einfluss auf den Ausgang des Rentenrechtsstreits. Als Schlussfolgerungen ergeben sich die Empfehlung zu weiteren systematischen Untersuchungen der Reliabilität insbesondere neurologisch-psychiatrischer Begutachtungen, die Anregung zur Einführung verbindlicher Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Gutachtern und zur Förderung einer Institutionen übergreifenden Qualitätssicherung.