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Häufige Rechtsfragen bei Open Science

Die hier aufgeführten Fragen und Antworten stammen aus dem Buch Rechtsfragen bei Open Science (1. Auflage, 2019) von Till Kreutzer und Henning Lahmann. Einem kostenfreien Leitfaden zu Rechtsfragen bei Open Science, der eine praxisnahe Aufbereitung und Vermittlung bietet.

Link zur vollständigen Publikation (1. Auflage, 2019): https://doi.org/10.15460/HUP.195

Die aktualisierte 2. Auflage ist im Mai 2021 erschienen: dx.doi.org/10.15460/HUP.211


 

 

 

Lizenzverträge, Veröffentlichungs­vereinbarungen,Deposit Licenses

Grundsätzlich ist für Lizenzverträge und sonstige Veröffentlichungsvereinbarungen keine besondere Form erforderlich. Sie können sowohl mündlich als auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Ähnliches) oder schriftlich geschlossen werden. Insofern ist es für die Wirksamkeit des Vertrages nicht von Bedeutung, ob er eine Unterschrift enthält oder wie diese erfolgt ist. Gleichwohl wird es sinnvoll sein, zumindest textliche Vereinbarungen (statt nur mündlich) zu schließen, um deren Beweiskraft zu stärken. Ob etwaige Unterschriften hierbei digital oder im Original erfolgen, ist jedoch zweitrangig.

Eine Ausnahme besteht lediglich für Verträge über künftige Werke. Verpflichtet sich ein Urheber vorab zur Erstellung von Werken, die noch nicht näher bestimmt sind, muss dieser Vertrag schriftlich geschlossen werden (§ 40 UrhG). Beispiele hierfür können Arbeitsverträge oder Aufträge sein, durch die sich ein Arbeit- oder Auftragnehmer generell zur Erstellung geschützter Werke verpflichtet.

Grundsätzlich gilt: Der Lizenzgeber einer offenen Lizenz (wie einer CC-Lizenz) muss zumindest über all diejenigen Rechte verfügen, die er den Endnutzern einräumen will. Ist der Urheber/Autor selbst der Lizenzgeber, ist das unproblematisch gegeben, sofern er nicht bereits exklusive Rechte an einen Dritten (etwa im Rahmen einer Verlagspublikation) vergeben hat. Der Urheber ist originärer Inhaber aller Rechte am Werk.

Überlässt der Urheber einem Dienstleister, zum Beispiel dem Betreiber eines Repositoriums, sein Werk zur Veröffentlichung (statt es selbst zu publizieren), muss er diesem sämtliche erforderlichen Rechte exklusiv einräumen, wenn der Dienstleister selbst der Lizenzgeber der Open-Access-Lizenz werden soll. Alternativ kann der Urheber ihn auch lediglich beauftragen, sein Werk unter einer Open-Access-Lizenz in das Repositorium einzustellen. In diesem Fall bleibt der Urheber Inhaber aller Rechte und er fungiert selbst als Lizenzgeber. Eine Rechteübertragung an den Dienstleister ist dann nicht nötig.

 

 

Offene Lizenzen

Inhalte, die ohne Lizenzangaben ins Netz gestellt werden, dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden. Sie dürfen angesehen, zu privaten Zwecken auch gespeichert oder ausgedruckt werden. Es darf hieraus zitiert und unter Umständen dürfen sie auch – nach den gesetzlichen Schrankenbestimmungen – für Unterrichts- oder Forschungszwecke in Teilen verwendet werden.

Merke: Keine Lizenzangaben zu machen ist gleichbedeutend mit „All Rights Reserved“ (was besagt, dass alle Rechte, über die der Rechteinhaber verfügen kann, vorbehalten werden).

Die grundsätzliche Rechtsverbindlichkeit von offenen Lizenzen nach deutschem Recht wurde mittlerweile in einer Vielzahl Gerichtsentscheidungen anerkannt. Dies betrifft zentrale Funktionen, wie die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, Beendigungs- und Copyleft-Klauseln sowie Lizenzpflichten. Unwirksam sind dagegen die in US-amerikanischen Lizenztexten (soweit diese nicht an das deutsche Recht angepasst wurden) enthaltenen vollumfänglichen Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Aus diesem und anderen Gründen hat Creative Commons eine Zeit lang „Länderportierungen“ der Lizenzen erstellt und verfügbar gemacht, die rechtlich (also nicht nur sprachlich) an die jeweilige Rechtsordnung angepasst waren. Seit Version 4 der CC-Lizenzen wurde dieser Ansatz jedoch aufgegeben. Die CC- Lizenzen ab Version 4 stellen jedoch klar, dass, wenn einzelne Klauseln einer Lizenz nach dem Recht des jeweiligen Staates rechtlich unwirksam sind, an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen gelten sollen. Ob diese Regelung in jedem Fall wirksam ist und welche Folgen sie jeweils hat, ist eine schwierige Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Das Haftungsniveau für Inhalte, die unter offenen Lizenzen veröffentlicht werden, ist für den Lizenzgeber jedenfalls ohnehin sehr gering, der Unterschied zu einem vollumfassenden Haftungsausschluss per Lizenzklausel ist daher eher marginal.

Offene Lizenzen dienen genau dazu, solche Nachnutzungen zu gestatten. Sie sollen ermöglichen, dass sich die hierunter lizenzierten Inhalte möglichst frei verbreiten können. Die Lizenzbestimmungen (vor allem die Pflicht zur Autorennennung und Angabe der geltenden Lizenz) sind dabei natürlich einzuhalten. Die Befugnis zur Nachnutzung eines CC BY-lizenzierten Werkes gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das „institutseigene Repositorium“ frei und für jedermann zugänglich ist oder nur für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel registrierte Nutzer). Das Recht zur Nachnutzung verpflichtet nicht zur freien Zugänglichmachung an die uneingeschränkte Öffentlichkeit, sondern es erlaubt sie lediglich.

Grundsätzlich ist ein Rückruf oder eine Kündigung der Lizenz nicht möglich. CC-Lizenzen gelten zeitlich unbegrenzt, das heißt die hieraus sich ergebenden Regeln enden erst mit Ablauf des lizenzierten (Urheber- oder Leistungsschutz-) Rechts (siehe Ziffer 6a der CC- Lizenzen in Version 4.0). Sie erlöschen im Hinblick auf den jeweiligen Nutzer (Lizenznehmer) jedoch automatisch, wenn er sich nicht an die Lizenzbedingungen hält.

Lizenzen zurückzuziehen oder zu kündigen ist praktisch kaum möglich. Die offene Lizenzierung bewirkt, dass Inhalte nachgenutzt werden können, ohne mit dem Lizenzgeber in Kontakt zu treten. Die Nachnutzer müssen dabei weder in Erscheinung treten, noch sind sie verpflichtet, die Inhalte selbst wieder öffentlich zugänglich zu machen. Gerade bei populären Inhalten, die sich weit verbreitet haben, dürfte es kaum möglich sein, sämtliche genutzten Kopien aufzuspüren und „aus dem Verkehr zu ziehen“. Entsprechend ist dies durch die Lizenzbestimmungen auch nicht vorgesehen.

Ein Rückruf aufgrund gewandelter Überzeugung bleibt – trotz der vertraglich vorgesehenen Unkündbarkeit von CC-Lizenzen – gemäß § 42 UrhG möglich. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen und hierauf kann auch nicht verzichtet werden (§ 42 Abs. 2 UrhG). In vielen Fällen wird diese Maßnahme allerdings rein praktisch kaum realisierbar sein (siehe oben). Auch ist der Anwendungsbereich sehr eng.

Es gibt verschiedene Definitionen von Open Access. Die meisten sehen eine kostenlose Zugänglichkeit der Materialien für jedermann vor. Vor allem aber ist elementare Grundlage aller bekannten Open-Access-Definitionen, dass (zudem) die freie Nachnutzung (Weiterverbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Kopieren und so weiter) gestattet ist. Lizenzen oder sonstige Nutzungsbedingungen, die solche Nachnutzungsrechte nicht vorsehen, sind nicht „open“, gestatten keinen „Open Access“ und sollten auch nicht so bezeichnet werden. Denn „open“ ist nicht gleichzusetzen mit „kostenlosem Zugang für jedermann“ (ansonsten wäre annähernd das gesamte Internet „open“). Hinzukommen muss die Einräumung von Nachnutzungsrechten für die Allgemeinheit, die letztlich nur durch den Einsatz von offenen Lizenzen realisiert werden kann.

Der Begriff Libre Open Access ist weder ein allgemein anerkannter noch klar definierter Begriff. Er soll offenbar „richtiges“ Open Access bezeichnen. Er bezieht sich also auf Inhalte, die nicht nur kostenlos genutzt werden können, sondern deren Nachnutzung durch eine offene Lizenz weitgehend gestattet ist. Wie weitgehend, also ob er beispielsweise zwingend auch die Einräumung von Rechten zur kommerziellen Nutzung oder von Bearbeitungsrechten voraussetzt, ist unklar. Jedenfalls ist der Begriff Libre Open Access ein Pleonasmus (er hebt eine Selbstverständlichkeit als besonderes Attribut hervor) und damit irreführend. Ein sinnvolles Begriffspaar wäre dagegen: „Gratis Access“ und „Open Access“.

Eine einheitliche Definition von Open Access gibt es nicht. Beispielsweise schreibt die Budapester Erklärung nicht vor, dass auch Bearbeitungen erlaubt werden (siehe „Budapest Open Access Initiative“). Die Berliner Erklärung geht weiter (siehe „Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities“). Wie die Budapester Erklärung setzt sie nicht nur kostenlose Nutzung voraus, sondern auch die lizenzgebührenfreie Einräumung weitreichender Nachnutzungsrechte, einschließlich von Bearbeitungsrechten. Ob ihre Definition gleichbedeutend ist mit dem Begriff „Libre Open Access“, ist unklar, da letzterer nicht klar definiert ist (und, wie gesagt, ohnehin irreführend). Ob eine Lizenz Open-Access-konform ist, hängt davon ab, welcher Definition man folgt. Die Definitionen variieren in manchen Punkten. Nach Ansicht der Verfasser ist die sehr weitgehende Berliner Erklärung inhaltlich am besten geeignet, um die Ziele von Open Access zu erreichen. Sie kann aber, eben aufgrund ihrer Reichweite, auch abschreckend wirken.

Wie gesagt würden wir generell nicht empfehlen, restriktive Lizenzen (wie NC oder ND) im Kontext von Open Access zu verwenden. Die Lizenzbeschränkungen können die Ziele von Open Access gefährden. Insbesondere führen sie häufig zu nicht intendierten Nebeneffekten, weil Lizenzbeschränkungen dieser Art zu Rechtsunsicherheit und damit oft zu Unternutzung führen. Auch haben die Lizenzbeschränkungen nicht selten überschießende Effekte. So unterbindet die ND-Klausel beispielsweise, dass Übersetzungen ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen (Übersetzungen sind Bearbeitungen im rechtlichen Sinn). Die NC-Beschränkung schließt es aus, dass Freiberufler das Material auf Basis der Lizenz nutzen können. Niedergelassene Ärzte dürften also als NC lizenziertes medizinisches Material nicht ohne individuelle Vereinbarung nutzen.

Es gibt eine Vielzahl von offenen Lizenzen und eine Reihe verschiedener Gattungen offener Lizenzen. Generell ist zu unterscheiden zwischen Open-Content-Lizenzen (wie Creative Commons), Open-Source-Lizenzen (wie den GNU-Lizenzen, etwa die GPL) und Open-Data-Lizenzen (wie den Open Data Common). Dass unterschiedliche Lizenzkategorien für unterschiedliche Arten von Inhalten angeboten werden, hat viele Gründe. Sachlicher Hauptgrund ist, dass sich die Regelungen für Software, Datenbanken und Content (wie Texte, Bilder, Filme, Musik et cetera) unterscheiden. Auch haben diese Gattungen von immateriellen Gütern sehr unterschiedliche Eigenschaften, wodurch sich unterschiedliche Anforderungen und Optionen für Lizenzmodelle ergeben. Generell ist es daher zwar nicht ausgeschlossen, eine Open-Content-Lizenz wie Creative Commons für Software zu verwenden, aber es ist nicht ratsam.

Texte, die unter offenen (Open-Access-) Lizenzen wie CC stehen, dürfen ohne Weiteres ganz oder in Teilen indexiert, semantisch ausgewertet oder in jeder anderen Hinsicht genutzt werden.

Bei Texten, die zwar frei zugänglich sind, aber nicht unter einer offenen Lizenz stehen, gelten die urheberrechtlichen Bestimmungen. Die Indexierung oder semantische Verarbeitung von Inhalten ist urheberrechtlich unbedenklich, soweit sie zu diesem Zweck nicht kopiert, also vervielfältigt werden. Werden also nur Meta-Daten (wie zum Beispiel bibliografische Angaben) von Texten und anderen Werken erfasst, ohne hierfür die Inhalte selbst zu kopieren, ist das urheberrechtlich völlig unbedenklich.

Werden zur Indexierung oder zu analytischen Zwecken Kopien angefertigt, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Solche Kopien können nach der Schrankenbestimmung zum Text- und Data-Mining (§ 60d UrhG) oder den Regelungen über die Nutzung durch öffentliche Bibliotheken (§ 60e UrhG) oder über die Nutzung zu Unterrichts- beziehungsweise wissenschaftlichen Zwecken zulässig sein (§§ 60a und 60c UrhG). Ob solche gelungen anwendbar sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab und ist im Einzelnen zu prüfen.

Die CC-Lizenzen schreiben nicht strikt vor, wie Lizenzhinweise zu setzen sind. In Abschnitt 3, Ziff. 2 der CC-Lizenz, Version 4.0 heißt es beispielsweise:

Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) [gemeint sind die Vorschriften über Autoren- und Lizenzhinweise, d. V.] in jeder angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält.

Insofern gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Lizenzpflichten zu erfüllen. Um einschätzen zu können, ob eine bestimmte Methode den Vorgaben der Lizenz entspricht, hilft es, sich den Sinn und Zweck der Hinweispflichten vor Augen zu führen. Dieser liegt darin, den Nutzern niederschwellig und ohne besondere Recherchen deutlich zu machen, unter welchen Bedingungen sie das jeweilige Werk nutzen können. Sind die Bedingungen, ist die Lizenz, nicht bekannt oder ersichtlich, können sie nicht rechtswirksam zustande kommen. Sind die Bedingungen nicht bekannt oder ersichtlich, kann die Lizenz nicht rechtswirksam zustande kommen. Es ist also wichtig, dass ein deutlicher, für jeden Empfänger eines Inhalts sichtbarer Lizenzhinweis gesetzt wird. Hinweise, die ausschließlich in den Metadaten der Datei zu finden sind (die weder auf den ersten Blick noch ohne Weiteres für jedermann ersichtlich sind), werden in der Regel nicht ausreichen.

 

 

Bildrechte

Die Panoramafreiheit bezieht sich nur auf Werke, die sich in der Öffentlichkeit befinden. Fotos von Gebäuden darf man deshalb erstellen und anschließend frei nutzen, soweit es sich um die Außenansicht handelt, die von öffentlich zugänglichen Orten, also zum Beispiel von einer Straße aus zu sehen ist. Auf Bilder in Museen oder auf sonstige Werke, für die man erst ein Gebäude betreten muss, ist diese Schranke des Urheberrechts dementsprechend nicht anwendbar.

Ansonsten gelten für Exponate in Museen zunächst die Hausregeln der jeweiligen Institution. Manche Museen untersagen Fotografien, andere erlauben nur, zu privaten Zwecken zu fotografieren oder sie untersagen es, die Bilder zu veröffentlichen. Das Hausrecht kann der Inhaber generell nach eigenem Ermessen ausüben. Urheberrechtlich gelten dagegen keine Besonderheiten. Unabhängig davon, ob ein Bild, eine Skulptur oder ein anderes Werk in einem Museum ausgestellt ist, darf es nur nach den urheberrechtlichen Regeln abgebildet und die Abbildungen veröffentlicht und verbreitet werden. Ist ein Werk gemeinfrei, dürfen auch Fotos hiervon frei angefertigt und geteilt werden (auch zu kommerziellen Zwecken). Ist das Werk noch geschützt, ist die Nachnutzung eingeschränkt. Nutzungen in der Öffentlichkeit sind nur sehr eingeschränkt zulässig, etwa zu Unterrichts- oder wissenschaftlichen Zwecken.

Soweit es um den Erwerb von Nutzungsrechten an Bildern geht, muss vertraglich zwischen dem Rechteinhaber und dem Erwerber festgelegt werden, auf welche Nutzungen sich die Vereinbarung bezieht. Ist keine ausdrückliche Absprache getroffen worden, wird im Zweifel vermutet, dass die Nutzungsrechte beim Urheber verblieben sind. Sind ausdrücklich nur Printrechte erteilt worden, darf der Erwerber die Bilder nicht in der elektronischen Version verwenden. Ob sie zu diesem Zweck geschwärzt oder schlicht in der digitalen Fassung entfernt werden, spielt keine Rolle.

Wurde das Bild in Erfüllung der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten des Arbeitnehmers angefertigt, also im Rahmen der Tätigkeit im Dienstverhältnis, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber konkludent die Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt wurden. Die Frage nach der Wirkung dieser Rechte über die Beendigung des Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses hinaus, hängt von den Absprachen im Einzelfall ab. Waren die Bilder allerdings ausdrücklich als Erfüllung der Pflichten angefertigt worden, ist mangels gegenteiliger Vereinbarungen im Regelfall davon auszugehen, dass die Rechte weiter wirken. Der Arbeitgeber darf die Bilder, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind, auch über dessen Ende hinaus weiter nutzen.

 

 

Zweitveröffentlichungen und Nachnutzungen

In der Regel wird das nur zulässig sein, wenn die Vereinbarung mit dem publizierenden Verlag solche Zweitveröffentlichungen ermöglicht. Denkbar ist zunächst, dass diese Frage ausdrücklich in einer Klausel des Verlagsvertrags geregelt ist. Denkbar ist auch, dass dem Verlag durch den Verlagsvertrag nur nicht ausschließliche (= nicht exklusive) Rechte eingeräumt wurden. Dann ist der Urheber in der eigenen Nutzung seines Werks weiterhin frei.

Unabhängig vom Verlagsvertrag sieht das Urheberrechtsgesetz ein zwingendes Zweitveröffentlichungsrecht für bestimmte Arten von Beiträgen vor (§ 38 Abs. 4 UrhG). Es gilt für Artikel in wissenschaftlichen Periodika und kann frühestens zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung in Anspruch genommen werden. Ob dessen Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, ist zu prüfen, da das Zweitveröffentlichungsrecht eine Reihe von Einschränkungen vorsieht.

Online-Publikationen, gleich, ob Open Access oder nur als Gratis Access veröffentlicht wurden, von Werken, die vor etwa 1995 entstanden sind, bedürfen grundsätzlich der erneuten Zustimmung der Autoren. Eine äußerst komplizierte Ausnahme gilt unter bestimmten Umständen für Verlags- oder anderen Publikationen, für die der Autor in einem bestimmten Zeitraum exklusive Rechte an einen Verwerter übertragen hat.

Letztlich wird die Verlagspublikation (genauer: die in diesem Zusammenhang geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen) regelmäßig eine spätere Open-Access-Publikation verhindern. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Verträgen mit dem Verlag ab. Sind diese nicht mehr auffindbar, sollte man beim Verlag nachfragen, wenn man rechtlich auf der sichereren Seite sein will. Im Zweifel wird für die Open-Access-Zweitpublikation ohnehin eine Einigung mit dem Verlag erforderlich sein.

Letztlich wird die Verlagspublikation (genauer: die in diesem Zusammenhang geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen) regelmäßig eine spätere Open-Access-Publikation verhindern. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Verträgen mit dem Verlag ab. Sind diese nicht mehr auffindbar, sollte man beim Verlag nachfragen, wenn man rechtlich auf der sichereren Seite sein will. Im Zweifel wird für die Open-Access-Zweitpublikation ohnehin eine Einigung mit dem Verlag erforderlich sein.

Werden durch solche Maßnahmen Rechte verletzt (zum Beispiel die von Verlagen), können unter anderem Abmahnungen, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche die Folge sein. Solche Rechtsverfolgungsmaßnahmen werden in der Regel Kostenfolgen nach sich ziehen (beispielsweise Abmahn- und Anwaltsgebühren). Ob ein Rechtsverfolgungsrisiko besteht und wie groß dieses ist, hängt sehr vom Einzelfall und dabei einer Vielzahl von Faktoren ab (unter anderem Alter der Publikation, Art des Rechteinhabers, Zugänglichkeit des Repositoriums).

In der Tat ist diese Frage umstritten, und es gibt keine rechtssichere Antwort hierauf. Der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 4 UrhG lässt sich jedoch relativ eindeutig entnehmen, dass der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts auf Drittmittelforschung und solche an „institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen“ beschränkt sein soll (siehe BT-Drucks. 17/13423, S. 9). Auch wenn Gesetzesbegründungen nicht Bestandteil des Gesetzestextes sind, werden sie in der Rechtspraxis (vor allem von der Rechtsprechung) systematisch als Auslegungshilfen herangezogen, wenn die Intention des Gesetzgebers nicht eindeutig ist. Ihr Inhalt hat daher erhebliches Gewicht.

Werden in einem Dissertationsvorhaben Zwischenergebnisse in Verlagspublikationen vorveröffentlicht, hängt die spätere Verwertungsfähigkeit der Gesamtarbeit (auch) von den hierüber abgeschlossenen Verträgen ab. Dies kann bei kumulativen Dissertationen genauso zum Problem werden wie bei anderen Arten von Vor- oder Zwischenpublikation von Teilen wissenschaftlicher Arbeiten.

Entscheidend ist bei solchen Vorhaben, dass über Vor- und Zwischenveröffentlichungen nur Verträge geschlossen werden, die die Publikation der Gesamtarbeit nicht oder zumindest nicht wesentlich behindern. Will man sich sämtliche Optionen offenhalten, sollten allenfalls nicht ausschließliche (= nicht exklusive) Rechte vergeben werden. Würde der Autor einem Verlag an einem Kapitel oder einem Teilbeitrag der kumulativen Dissertation ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, müsste der Verlag der späteren Open-Access-Publikation dieses Teils zustimmen. Dementsprechend muss er bei der Gesamtpublikation einbezogen werden und der Autor wäre auf das Einverständnis des Verlags angewiesen. Hiervor kann man sich schützen, indem im Rahmen der Vor- und Zwischenveröffentlichungen klare Absprachen über die Gesamtpublikation getroffen werden, um diesbezügliche Einschränkungen zu vermeiden. Das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 Abs. 4 UrhG) hilft bei solchen Vorhaben nur in bestimmten Fällen weiter. Es sind sinnvolle vertragliche Abreden zu treffen und – natürlich – auch einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass durch solche Publikationen keine Rechte Dritter (von Autoren, Verlagen und so weiter) verletzt werden. Die Rechtslage ist vollumfänglich zu prüfen. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt auch in solchen Fällen.

Ob kumulative Arbeiten publiziert werden können und was dabei zu beachten ist, hängt unter anderem von den Rechten an den Vorpublikationen ab. Greift ein Zweitveröffentlichungsrecht für einzelne Publikationen, ergeben sich hieraus diesbezügliche Möglichkeiten und Befugnisse. Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind aber nicht trivial und sollten von juristisch geschulten Personen geprüft werden.

Entscheidend ist in der Regel, welche Rechte an den vorveröffentlichten Inhalten an Dritte, zum Beispiel einen Verlag, vergeben wurden. Verlagspublikationen können in aller Regel nicht ohne Beteiligung und Einverständnis des Verlags als Open Access unter einer CC-Lizenz zweitveröffentlicht werden. Um in solch komplexen Konstellationen Fehler zu vermeiden und eine einheitliche, zentrale Handhabung zu gewährleisten, sind Compliance-Prozesse sinnvoll.

 

 

Software

Ob Archivierungsmaßnahmen zulässig sind, hängt vor allem davon ab, welcher Art sie sind. Urheberrechtlich relevant sind sie nur, wenn hierfür Kopien erstellt werden. Werden beispielsweise lediglich CD- ROMs in ein Archiv gestellt, ist das urheberrechtlich unbeachtlich. Im Zuge digitaler Archivierung werden freilich in aller Regel Kopien erzeugt. Sie sind – wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist – nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Erlaubnis vorliegt.

Gesetzlich zulässig sind lediglich Sicherungskopien (§ 69d Abs. 2 UrhG). Sie setzen das Vorhandensein einer lizenzierten Arbeitskopie voraus. Eine Archivierungsregelung ist hierin daher nicht zu sehen. Die Archivierungsregelungen über Content (zum Beispiel aus § 60e UrhG) gelten für Software nicht. Entsprechend wird man für Archivierungskopien in der Regel auf eine Erlaubnis des Rechteinhabers angewiesen sein. Ergibt sich diese nicht aus einem Vertrag, einem EULA oder sonstigen Nutzungsbedingungen, bedarf es einer individuellen Rechteeinholung.

Handelt es sich um fremde, als Open Source Software lizenzierte und im Umlauf befindliche Programme, dürfen sie in ein Repositorium eingestellt werden. Die Lizenzpflichten sind dabei selbstverständlich zu beachten.

Soll eigene Software erstmals unter einer Open-Source-Lizenz in ein Repositorium eingestellt werden, kann der Rechteinhaber (in rechtlicher Sicht) frei darüber, beispielsweise die Auswahl der Lizenz, entscheiden. Zu beachten ist, dass es eine Vielzahl von Lizenzen für FOSS gibt, die sich häufig schon in Grundzügen erheblich unterscheiden. Eine den Umständen entsprechende sinnvolle Auswahlentscheidung zu treffen, ist daher nicht immer einfach. Open-Content-Lizenzen (wie Creative Commons) eignen sich für die Lizenzierung von Software in der Regel nicht gut. Wenn Open-Access-Repositorien für die Einstellung von Software geeignet sein sollen, sollten hierfür entsprechend angepasste Optionen für die Lizenzauswahl eröffnet werden.

Nach § 69b UrhG stehen die Rechte an Software, die von Angestellten oder Dienstnehmern im Rahmen ihrer arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten geschaffen wurde, ausschließlich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu (nachstehend wird nur noch der Begriff Dienstverhältnis verwendet, die Ausführungen gelten jedoch für Arbeitsverhältnisse entsprechend).

Diese sogenannte cessio legis (gesetzlicher Rechteübergang) ist vollumfassend. Sie erfasst sämtliche Bestandteile eines Computerprogramms und ist nicht auf solche beschränkt, die vom Dienstnehmer während der Arbeitszeit geschaffen wurden. Arbeitszeit und -ort sind lediglich Indizien für die Frage, wem die Rechte zustehen. Generell gilt jedoch auch bei § 69b UrhG das sogenannte Hochschullehrerprivileg. Übertragen auf Computerprogramme bedeutet es, dass Wissenschaftler, die im Rahmen ihrer Forschung und zu Forschungszwecken Software programmieren, entgegen § 69b UrhG im Besitz ihrer Rechte verbleiben. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist jedoch von einer Reihe von Faktoren abhängig, die einer individuellen Beurteilung bedürfen.

Werden in eigene Programme Fremdkomponenten wie Software-Bibliotheken implementiert, sind die hierfür geltenden Nutzungsregeln zu beachten. Stehen sie unter Open-Source-Lizenzen, sind deren Klauseln als vertragliche Vorgaben zu behandeln und entsprechend zu berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Lizenzvorgaben einer Open-Source-Lizenz drohen der Verlust aller Lizenzrechte und entsprechende rechtliche Sanktionen. Proprietäre (Closed-Source-) Komponenten dürfen in aller Regel nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.

Auch das hängt von der Lizenzierung der Fremdkomponenten ab. Open-Source-Lizenzen gestatten es generell, die hierunter stehende Software weiterzuverwenden, auch wenn sie zum Bestandteil anderer Software gemacht wurde. Manche Open Source-Lizenzen, vor allem die mit „Copyleft-Effekt“, schreiben für die Nachnutzung als Bestandteil anderer Computerprogramme besondere Bedingungen vor. Diese variieren von Lizenz zu Lizenz mehr oder weniger stark. Open Source License Compliance ist ein ernst zu nehmendes Thema. Es bedarf häufig fachkundiger Beurteilung.

 

 

Forschungsdaten

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, was genau im konkreten Fall mit „Forschungsdaten“ gemeint ist. Reine Informationen und Fakten sind urheberrechtlich nicht geschützt. Geschützt sein können unter bestimmten Umständen Datensammlungen und Datenbanken, in denen solche Daten enthalten sind. Auch hierbei sind nicht die Daten selbst geschützt, sondern die Datenbank als solche.

Im Übrigen werden unter Forschungsdaten mitunter auch Datensätze verstanden, in denen Bilder, Texte oder andere Inhalte enthalten sind. Solche können urheberrechtlich nach den allgemeinen Regelungen geschützt sein.

Wissenschaftsethik, Verhaltenskodizes, Branchenüblichkeiten und andere soziale Normen schreiben Namensnennungs- oder Hinweis- pflichten auf Quellen und „Entdecker“ vor. Ihre Verbindlichkeit und damit Wirkmacht ist gerade im wissenschaftlichen Bereich oft wesentlich größer als die des Urheberrechts. Das Urheberrecht wäre auch ein allzu scharfes Schwert, wenn es lediglich darum geht, solche Reputationseffekte sicherzustellen. Es kennt keine isolierten Namens- nennungs- oder Anerkennungsrechte und -pflichten, sondern unterwirft die Nutzung des geschützten Gutes sehr weitgehenden Restriktionen. Informationen müssen jedoch frei genutzt werden können, um eine Vielzahl von Grundrechten und wünschenswerten Effekten zu ermöglichen (zum Beispiel wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt). Ein Urheberrechtschutz würde dieser Notwendigkeit diametral entgegenstehen.

Nein. Eine Lizenz dient dazu, die Nutzung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung zu ermöglichen, die nicht ohne Zustimmung genutzt werden darf. Eine Lizenz ist eine Nutzungserlaubnis. Für freie Inhalte ist die Lizenz einerseits nicht nötig, weil sie ohnehin frei genutzt werden können. Zum anderen geht die „Nutzungsrechtseinräumung“ hier ins Leere, weil es keine Nutzungsrechte gibt, die eingeräumt werden könnten. Gemeinfreie Inhalte sollten mit Public-Domain-Erklärungen (wie CC0 oder der CC „Public Domain Mark“) gekennzeichnet werden, um diese für die Nutzer leicht erkennbar zu machen.

Wie bereits erläutert, sind „Daten“ nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um reine Fakten und Informationen handelt. Es kommt auch nicht darauf an, wie oder mit welchem Aufwand sie „erzeugt“, also erhoben oder aufgefunden, wurden. Werden Daten hingegen beispielsweise individuell grafisch aufbereitet oder zum Inhalt eines Textes gemacht, können an diesen Formen der Aufbereitung durchaus Urheberrechte entstehen. Diese stehen grundsätzlich dem Urheber zu. Bei angestellten Urhebern gelten zum Teil Sonderregeln.

Der uneingeschränkten Veröffentlichung von Forschungsdaten können rechtliche Hindernisse unterschiedlicher Art entgegenstehen. So können sie personenbezogene Informationen enthalten, deren Veröffentlichung datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Auch aus individuellen Verträgen können sich Hinderungsgründe ergeben, etwa wenn Forschungsdaten unter dem Vorbehalt überlassen werden, sie nicht ohne Zustimmung zu veröffentlichen. An Verträge hat man sich grundsätzlich zu halten. Schließlich können Daten auch geschützte Geschäftsgeheimnisse enthalten, Arbeits-, Zuwendungsbescheide oder Förderbedingungen können ihre Veröffentlichung Regelungen unterwerfen und so weiter. Abseits solcher Umstände ist jedoch jeder frei, Daten und Informationen weiterzugeben, zu teilen und zu veröffentlichen.

Es gibt kein Eigentum an Daten. Sind hiermit geschützte Inhalte wie Bilder, Texte, Grafiken und so weiter gemeint, hängt die Frage, wem die Rechte hieran zustehen, vom jeweiligen Fall ab. Sie kann durch Arbeits- und Dienstverträge geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechtezuordnung an „Arbeitnehmerwerken“ den Umständen des Einzelfalls oder gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. Die Rechte an Computerprogrammen, die von angestellten Softwareentwicklern geschrieben werden, stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Bei anderen Inhalten gibt es Sonderregeln für Wissenschaftler, die ihre Rechte in der Regel behalten (hier gilt das sogenannte „Hochschullehrerprivileg“). Die Rechte an von nicht wissenschaftlich tätigen Personen werden zumeist jedenfalls teilweise an den Arbeitgeber oder Dienstherrn übergehen.

Daten in Form von Fakten, Erkenntnissen, Informationen sind gemeinfrei und können ohne Weiteres frei genutzt werden. Aus wissenschaftsethischen Gründen kann eine Nennung von „Entdeckern“ oder „Urhebern von Theorien“ oder gar weitergehenden Informationen (beispielsweise die Forschungseinrichtung, an der die Entdeckung stattgefunden hat), geboten sein. Handelt es sich bei den „Forschungsdaten“ um urheberrechtlich geschützten Content (Bilder, Texte und so weiter), gelten die allgemeinen Regeln oder etwaig anwendbare offene Lizenzen.

Beschränkungen für die Nachnutzung können sich aus rechtlichen Aspekten (zum Beispiel Datenschutzrecht) oder aus Verträgen ergeben.

Abgesehen von etwaigen datenschutzrechtlichen und anderen Hinderungsgründen gibt es hierfür keinerlei Vorgaben. An sich sind gerade bei der Veröffentlichung von Fakten, Informationen und Erkenntnissen auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da sie nicht „freigegeben“ werden müssen (sondern schon frei sind), wird keine offene Lizenz benötigt, um ihre Nachnutzung zu gestatten. Es bietet sich jedoch an, die Daten mit Public-Domain-Erklärungen wie CC0 oder dem PDM zu versehen, um Dritten den rechtlichen Status zu verdeutlichen, was eine Nachnutzung sehr fördern kann.

Handelt es sich um Fakten, Informationen oder Erkenntnisse ergeben sich aus urheberrechtlicher Sicht keine Hinderungsgründe. Solche können sich aber aus vertraglichen Pflichten, Geheimhaltungsregeln (zum Beispiel der Anstellungskörperschaft) oder anderen Regularien ergeben.

Auch aus dem Datenschutzrecht oder den Persönlichkeitsrechten können sich Einschränkungen oder gar Verbote ergeben, wenn es sich um personenbezogene Daten, Personenabbildungen oder intime Informationen handelt .

 

 

Haftung

Bevor die Bibliothek im eigenen Namen im Rahmen eines Open- Science-Vorhabens Inhalte online stellt, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen, muss sie sicherstellen, dass die Rechte bezüglich aller Teile des jeweiligen Inhalts (also zum Beispiel Rechte am Text, an den begleitenden Fotos, Illustrationen oder Grafiken) geklärt sind. Etwas anders stellt sich die Lage dar, wenn die Bibliothek nur die Plattform bereitstellt, auf der Autoren und Wissenschaftler ihre Inhalte selbst und in eigenem Namen hochladen können. Hier ist in erster Linie derjenige in der Pflicht, der den jeweiligen Inhalt hochgeladen hat. Er hat sicherzustellen, dass die für die Veröffentlichung auf der Open-Science-Plattform erforderlichen Rechte vorhanden sind und keine Rechte Dritter verletzt werden. Kommt es zu Rechtsverletzungen, haftet der Uploader nach den Regelungen des Urheberrechts auf Unterlassung, Schadensersatz und so weiter. Die Bibliothek als Betreiberin der Plattform hingegen wäre in dieser Konstellation nach geltendem Recht nur eingeschränkt haftbar. Sie kann aber als sogenannte Störerin vom Rechteinhaber dazu verpflichtet werden, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen (Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen). Das heißt, sie müsste dafür sorgen, dass rechtsverletzende Inhalte gelöscht oder zumindest unzugänglich gemacht werden. Diese Pflicht, das sogenannte Notice-and-take-down, entsteht generell erst, wenn der Betreiber von der Rechtsverletzung erfährt, insbesondere durch eine Abmahnung oder sonstige Aufforderung des Verletzten.

Werden hierbei Urheberrechte verletzt, hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verletzer „etwas dafür konnte“. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, die entstehen, wenn der Rechteinhaber die Rechtsverletzung durch einen Anwalt abmahnen lässt (wozu er ohne Weiteres befugt ist). Insofern entsteht das Haftungsrisiko unmittelbar mit Auftreten der Rechtsverletzung. Lediglich urheberrechtliche Schadensersatzansprüche sind verschuldensabhängig. Sie setzen also eine zumindest fahrlässig verursachte Rechtsverletzung voraus, die auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruht. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfalt beim Umgang mit fremden Immaterialgütern traditionell sehr strenge Maßstäbe an. In der Regel dringt man mit Einwänden wie: „Ich wusste nicht, dass wir die Rechte nicht haben“ oder „die Datei wurde versehentlich öffentlich gestellt“ nicht durch.

Entsteht durch die Veröffentlichung eine Verletzung von Datenschutzrechten, so bestimmt die DSGVO, dass die verantwortliche Person für den Schaden haftet, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie keinerlei Verantwortung trifft.

Da die Einträge bei SHERPA/RoMEO offensichtlich nicht von den Verlagen selbst angelegt und gepflegt werden, sondern vom Anbieter der Datenbank, können sie nicht als verbindliche Aussage des Rechteinhabers gewertet werden. Ein Verweis auf die Fehlerhaftigkeit einer solchen Angabe wird im Zweifel nicht als rechtlich relevanter Einwand zu werten sein und dementsprechend nicht vor etwaigen Verletzungsansprüchen eines Verlags schützen. Rechtliche Sanktionen würde die Fehlerhaftigkeit eines falschen Eintrags aber natürlich nur nach sich ziehen, wenn sich der betroffene Verlag dafür entscheidet, seinen Autor zu belangen (womöglich ohne „Vorwarnung“). Wie wahrscheinlich das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren ist, mag dahinstehen.

 

 

Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Einwilligung

Das deutsche Datenschutzrecht, also das des Bundes und das der Länder, wird seit Mai 2018 in großen Teilen durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überlagert, die (anders als dies bei Richtlinien der Fall ist) unmittelbar in Deutschland gilt. Die deutschen Datenschutzgesetze regeln daneben nur noch, was nicht durch die DSGVO abgedeckt wird. Wo die DSGVO räumlich anzuwenden ist, regelt Art. 3 DSGVO. Demnach ist jede Datenverarbeitung durch eine datenschutzrechtlich verantwortliche Person, die in der Union „niedergelassen“ ist, durch die DSGVO geregelt. Das heißt, für die Datenerhebung und Weiterverarbeitung durch einen Wissenschaftler, der in der Europäischen Union tätig ist, gilt die DSGVO. Daneben sind in Deutschland weitergehende datenschutzrechtliche Bestimmungen, die sich aus Bundesrecht oder dem Recht des jeweiligen Bundeslandes ergeben, zu beachten.

Auch wenn die Daten im Internet „gefunden“ werden, ändert sich am anwendbaren Recht nichts, solange die forschende Person ihre Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt.

Die Speicherung und somit auch die Archivierung personenbezogener Daten gilt rechtlich als Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgesetze. Damit ist die Archivierung nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine rechtliche Grundlage hierfür stützen kann. Es sind auch die gesetzlichen Vorgaben zu den Abläufen (Verarbeitungsverzeichnisse, Anonymisierung, Löschungsfristen et cetera) und zu den technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen (sogenannte TOM) zu beachten.

Bei personenbezogenen Forschungsdaten wird es im Regelfall ausreichend sein, die Daten zu pseudonymisieren. Das bedeutet, dass diejenigen Informationen, mit der die Personen identifiziert werden können, aus dem Datensatz entfernt werden müssen. Sie müssen sodann getrennt aufbewahrt beziehungsweise gespeichert werden und es ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer erneuten Zusammenführung kommt, die eine Identifizierung möglich machen würde. Eine solche Pseudonymisierung ist von der Anonymisierung zu unterscheiden, bei der eine spätere Identifizierung vollständig ausscheidet. Zu anonymisieren sind personenbezogene Forschungsdaten dann, wenn keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt und sich der Wissenschaftler nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis für die Datenverarbeitung wie beispielsweise das Forschungsprivileg stützen kann.

Ohne ihr Einverständnis dürfen Bilder veröffentlicht werden, auf denen Personen nur ganz beiläufig erscheinen, also wenn sie nur zufällig auf dem Bild zu sehen sind und sich dieser Umstand auch im Gesamteindruck des Betrachters manifestiert. Das Verhältnis dieser persönlichkeitsrechtlichen Regelung zur DSGVO ist bislang noch ungeklärt.

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Einverständniserklärungen über die Veröffentlichung von Personenbildnissen grundsätzlich nicht einseitig zurückgezogen werden. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist fraglich, ob dies noch gilt oder ob auf diese Frage (auch?) Datenschutzrecht anwendbar ist. Die DSGVO sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, solche Zustimmungserklärungen jederzeit widerrufen zu können. Allerdings würde ein solch nachträglicher Widerspruch die Rechtmäßigkeit einer bereits erfolgten Publikation nicht entfallen lassen. Er wirkt nur für die Zukunft.