extension of the statutory maximum assignment period of agency workers
KuR 2018, 21
Rechtswissenschaft, Theologie und Religionswissenschaft
Beschreibung:
Die Arbeitnehmerüberlassung an und durch kirchliche Einrichtungen ist durch die Reform des AÜG im Jahr 2017 und die Entscheidung des EuGH in der Rs. Ruhrlandklinik vor neue Herausforderungen gestellt. Sowohl die Tätigkeit von Ordensmitgliedern als auch die Personalgestellung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften können, soweit es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, von der Richtlinie 2008/104/EG erfasst sein, so dass auch das nationale AÜG im Wege richtlinienkonformer Auslegung für sie Anwendung finden muss. Die Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG findet in der Richtlinie keine Entsprechung und kann daher höchstens vom Schutz der kollektiven Religionsfreiheit im Unionsprimärrecht getragen sein. Der folgende Beitrag erläutert die Reform des AÜG und setzt sich mit den kirchenarbeitsrechtlichen Besonderheiten des AÜG auseinander. Insbesondere wird aufgezeigt, in welchem Maße von der gesetzlichen Höchstüberlassungsfrist abgewichen werden kann.