Eine Verrechtlichung der CSR ist – wie jede staatliche Normsetzung in der Bundesrepublik Deutschland – an den verfassungsrechtlichen Rahmen des Grundgesetzes gebunden. Dieser stellt zugleich die gesetzgeberische Befugnis wie Begrenzung dar. Wenn also nun, wie in den vergangenen Jahren vermehrt gefordert wird, eine Regulierung des Verhaltens deutscher transnationaler Unternehmen im Ausland erfolgen soll, muss das Grundgesetz eine dementsprechende Ermächtigungsgrundlage bereitstellen. Weiterhin darf eine solche gesetzliche Regelung insbesondere die Grundrechte der deutschen Unternehmer nicht verletzen. Über die mit dieser Thematik zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen hinaus geht der folgende Beitrag auf das Problem ein, dass das Verhalten Privater im Ausland sich ersichtlich außerhalb des eigentlichen Fokus der Verfassung abspielt. Trotzdem gibt es einige Anhaltspunkte in der Rechtsprechung des BVerfG und im Schrifttum, die eine solche Verrechtlichung gerade auch im Hinblick auf menschenrechtsverletzendes Verhalten von deutschen Unternehmen und deren ausländischen Tochtergesellschaften für zulässig erachten lassen bzw. sogar darauf hindeuten, dass sich auf ihrer Grundlage eine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers zum Tätigwerden ergibt.