Sind nun alle Dissertationspreise einkommensteuerpflichtig?:Kritische Reflexion des Urteils des FG Köln v. 18.2.2020 - 1 K 1309/18, EFG 2020, 1237 (rkr.)

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Erscheinungsjahr:
2021
Medientyp:
Text
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  • In Deutschland existiert ein sehr breit gefächertes Angebot an Dissertationspreisen, mit denen die wissenschaftliche Forschungsleistung einer Person ausgezeichnet werden soll. Die Preisgelder reichen von wenigen hundert Euro bis zu fünfstelligen Beträgen. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 18.2.2020[2] entschieden, dass ein von der Universität gezahltes Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses an der Universität gefertigt hatte, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, auch dann, wenn das Preisgeld erst nach dem Ausscheiden erlangt wird. Im Weiteren sollen die Entscheidungsgrundlagen für das Urteil näher betrachtet und kritisch untersucht werden, inwieweit sich die Entscheidung des FG Köln für die Beurteilung der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen generalisieren lässt. Das FG hatte die Revision zugelassen, da der BFH bisher nicht entschieden hat, inwieweit Dissertationspreise wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität steuerbar sind und ein Werbungskostenabzug für Dissertationskosten automatisch dazu führt, dass erlangte Preisgelder für die Dissertation steuerbar sind. Die Revision wurde von der Klägerin jedoch nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
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Forschungsinformationssystem der UHH

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oai:www.edit.fis.uni-hamburg.de:publications/db60d1ef-e1df-4871-804c-c8f1d338ae30