Behandlung von Gebäude-Herstellungsaufwendungen als Erhaltungsaufwand nach R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR:Anwendungsprobleme und Zweifelsfragen der Vereinfachungsregelung
R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR enthält eine Vereinfachungsregelung in der Form, dass nach der Fertigstellung angefallene Gebäude-Herstellungsaufwendungen auf Antrag des Steuerpflichtigen stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, wenn diese für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen (sog. Geringfügigkeitsgrenze). Die Behandlung als Erhaltungsaufwand kommt einer Sofortabschreibung der Herstellungsaufwendungen gleich. Die Regelung ist auf nachträgliche Herstellungskosten für gärtnerische Anlagen, soweit diese ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden, sinngemäß anzuwenden (R 21.1 Abs. 3 Satz 5 EStR). Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist in der Praxis mit verschiedenen Problembereichen sowie Zweifelsfragen behaftet und kann deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen der veranlagenden Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen führen. Der nachfolgende Beitrag geht auf typische Anwendungsprobleme sowie auf die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung näher ein.