Der Beitrag befasst sich auf Grundlage einer Auswertung zahlreicher Gerichtsentscheidungen mit der Strafzumessungspraxis bundesdeutscher Strafgerichte bei nationalsozialistischen Massenvernichtungsverbrechen. Neben der Erkenntnis, dass die Sanktionen über lange Zeit vergleichsweise mild ausfielen, zeigt sich anhand der Entscheidungen eindrücklich, dass die zentrale Weiche für die milde Sanktionierungspraxis auf Ebene der Strafbegründung gestellt wurde. Ohne die sogenannte GehilfeGehilfenrechtsprechungnrechtsprechung hätte den Gerichten vielfach kein Spielraum für eine individualisierte Strafzumessungsentscheidung offen gestanden. Den so gewonnenen Spielraum nutzten die Gerichte überwiegend für eine unangemessen milde Bestrafung, ohne dass dies durch die gesetzlichen Vorgaben oder die relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte geboten gewesen wäre.