Zweifellos liegt es im Interesse von Arbeitnehmern, dass angespartes Wertguthaben bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten bleibt. § 7f SGB IV ermöglicht in diesem Fall die Übertragung von Wertguthaben auf den Folgearbeitgeber oder die DRV Bund. In der betrieblichen Praxis kommen Fragestellungen im Hinblick auf Verwendungszwecke, Abruf- und Ankündigungsfristen gegenüber dem Folgearbeitgeber und der DRV Bund auf, wenn ein Wertguthaben auf die DRV Bund übertragen und keine Wertguthabenvereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber abgeschlossen wurde.