Die Wirkungsweise der neuen Aufteilungsregelung des geplanten § 50d Abs. 3 EStG-E bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen im Ausland

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2021
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  • Der EuGH hatte die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des§50dAbs.3EStG in zwei Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 20.12.2017–C-504/16 und C-613/16–Deister Holding, zur Vorgängerregelung; EuGH, Beschl. v. 14.6.2018–C-440/17–GS, zur bisher geltenden Regelung) als nicht mit dem Unionsrechtvereinbar erklärt, da sie gegen Art. 1Abs. 2der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt. Der Gesetzgeber war somit in der Pflicht, eine neue Regelung zu schaffen. Dem kommt er nunmehr mit dem Referentenentwurf eines Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes nach, welcher am 20.11.2020 auf der Website des BMF veröffentlicht worden ist.§50d Abs.3EStG-Esoll insbesondere die jüngere Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 26.2.2019–C-116/16 undC-117/16–T Danmark; EuGH, Urt. v. 26.2.2019–C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16–N Luxembourg 1) zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch mittels Durchleitungsgesellschaften in sich aufnehmen. Die bisher geltende Regelung war nicht nur wegen ihrer unionsrechtlichen Unverträglichkeit, sondern auch durch ihre Kompliziertheit bei der Rechtsanwendung auf Kritik gestoßen. Die geplante Neuregelung scheint nicht viel einfacher geraten zu sein und weist darüber hinaus noch gewisse Verschärfungen auf. Insbesondere die Anwendung der neuen Aufteilungsregelung bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen im Ausland ist mit vielen Unklarheiten behaftet, die im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
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Forschungsinformationssystem der UHH

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oai:www.edit.fis.uni-hamburg.de:publications/e6228463-3451-406e-abc5-695e0e6c8c63