Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG; BGBl. I 2021, 1259) werden die in § 1 AStG enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung und Prüfung von Verrechnungspreisen erstmals seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 einer umfangreicheren Reform unterzogen. § 1 Abs. 3 (Bestimmung von Fremdvergleichspreisen) wird neu strukturiert. Es kommen die Absätze 3a (Bandbreite und Bandbreiteneinengung), 3b (Funktionsverlagerungsbesteuerung) und 3c (DEMPE-Funktionskonzept bei immateriellen Werten) sowie ein § 1a AStG (Preisanpassungsklausel) hinzu. Manche "Neuerungen" sind jedoch "altbekannt", werden allerdings übersichtlicher strukturiert. Zahlreichen Änderungen bei den Verrechnungspreisvorschriften ist die stärkere Ausrichtung an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 gemeinsam, was insofern zu begrüßen ist, als dadurch die Gefahr von internationalen Doppelbesteuerungen bei Verrechnungspreiskorrekturen tendenziell vermindert wird und der kleinste gemeinsame Nenner bei einem Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren bei der Lösung von Verrechnungspreiskonflikten ohnehin meist in den Empfehlungen dieser OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu finden ist. Der nachfolgende Beitrag analysiert die Neuerungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 3a AStG.