Die Zahlung eines Abfindungsbetrages zur Beendigung einer Beschäftigung tritt in der Praxis häufig auf. In dem am 3.5.2023 vom BFH entschiedenen Fall wurden Abfindungsleistungen im Rahmen eines Sozialplans angeboten. Da die Gutschrift einer Nettoabfindung erheblich von dem vereinbarten Abfindungsbetrag abweicht, ist es aus Sicht des Arbeitnehmers überlegenswert, anstelle der sofortigen Auszahlung auf andere Gestaltungsmöglichkeiten auszuweichen, die eine geballte Besteuerung vermeiden.1 In dem entschiedenen Fall wurde vor diesem Hintergrund den betroffenen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, den Abfindungsbetrag vollständig oder teilweise in ein Wertguthaben einzubringen und dieses anschließend an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zu übertragen.
In diesem Beitrag wird untersucht, zu welchem Zeitpunkt es zu der Besteuerung von Einbringungen in ein Wertguthaben kommt. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob Abfindungen, die einem Wertguthaben zugeführt werden und dieses anschließend auf die DRV Bund übertragen wird, auch auf die DRV Bund übertragen werden können. Zu welchem Zeitpunkt kommt es zu einem steuerlichen Lohnzufluss für die betroffenen Arbeitnehmer? Wie beurteilt die aktuelle Rechtsprechung diese Frage?