Arbeitnehmereinkünfte aus DBA-Staaten werden in Deutschland bei der Einkommensteuer regelmäßig unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Bei Arbeitnehmereinkünften aus Nicht-DBA-Staaten erfolgte bisher eine vergleichbare Steuerbefreiung durch den sog. Auslandstätigkeitserlass (ATE).[2] Das BMF hat mit Datum vom 10.6.2022 einen neugefassten ATE herausgegeben,[3] der das bisherige BMF-Schreiben vom 31.10.1983 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten ersetzt. Das neue BMF-Schreiben vom 10.6.2022 enthält im Vergleich zum bisherigen ATE einige Aktualisierungen und Anpassungen an die neuere Rechtsprechung. Erstmalig wird dort auch eine Mindestbesteuerung mit aufgenommen, nach der eine 10 %ige durchschnittliche Steuerbelastung der Arbeitnehmereinkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat als Voraussetzung für die inländische Steuerbefreiung der betreffenden Einkünfte aus dem Nicht-DBA-Staat vom BMF gefordert wird. Der nachfolgende Beitrag analysiert den Regelungsgehalt des neugefassten ATE, der in der Praxis immer wieder Anwendungsprobleme und Zweifelsfragen hervorruft.