In dem grundlegenden Urteil des BFH vom 18.5.2021[2] hat der I. Senat Stellung genommen u.a. zur Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode bei der Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen, zur Berücksichtigung des Konzernrückhalts bei der Bonitätsbeurteilung, zum steuerrechtlich maßgeblichen Rating bei Konzernzugehörigkeit und zur Berücksichtigung des Risikokontrollansatzes. Manche Ausführungen des erkennenden Senats sind vor dem Hintergrund der Streitjahre 2002 und 2003 zu würdigen und auf aktuelle Verrechnungspreissachverhalte nicht ohne Weiteres übertragbar. Viele Hinweise sind jedoch für aktuelle und künftige Sachverhalte von hoher praktischer Relevanz. Durch mannigfachen Bezug des BFH auf die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien auch für die weit zurückliegenden Streitjahre tauchen neue Fragen zur dynamischen Anwendung dieser Empfehlungen der OECD an die Steuerverwaltungen für alle noch offenen Fälle auf.