Bei Inbound-Gestaltungen spielt die zu erlangende Quellensteuerermäßigung bei Dividenden, Zinsen[2] und Lizenzgebühren für die Höhe der Gesamtsteuerbelastung dieser abzugsteuerpflichtigen Einkünfte eine entscheidende Rolle, sowohl bei Anwendung der Freistellungsmethode im Ausland (z.B. nach dem internationalen Schachtelprivileg bei Dividenden) als auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode (z.B. bei Zinsen und Lizenzgebühren), wenn es zu steuerunwirksamen Anrechnungsüberhängen im Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängers kommt. § 50d Abs. 3 EStG kann der deutschen Quellensteuerermäßigung bzw. -entlastung im Wege stehen, wenn an einer zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft als Vergütungsempfänger, sofern diese ausländische Gesellschaft als funktions- oder substanzschwach anzusehen ist, nicht entlastungsberechtigte Anteilseigner beteiligt sind. Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG gehört deshalb bei vielen Inbound-Gestaltungen zum Standardprogramm der steuerlichen Beratung bei der Frage, ob ein Investment in Deutschland in Betracht kommt oder nicht. § 50d Abs. 3 EStG soll im Zuge des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes einer Reform unterzogen werden, so dass sich die Prüfung der Anwendbarkeit dieser Missbrauchsvermeidungsvorschrift wesentlich ändern wird. Der vorliegende Beitrag erscheint in zwei Teilen, der nachstehende Teil führt den Beitrag von Heft 3/2021, 87-96, fort.