Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung – Teil 1:15 wichtige Neuerungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen ab dem VZ 2022
Das BMF hat die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) in einem Referentenentwurf v. 25.5.2022 neugefasst. Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 6 AStG. [1] Diese Vorschrift (vormals § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG) wurde zuletzt durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 geändert. Durch die vom Gesetzgeber vorgenommenen Modifikationen bei § 1 Abs. 3b EStG ergeben sich Folgeänderungen bei der Funktionsverlagerungsverordnung, die nun vollzogen werden sollen. Diese soll für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen. Mit der Überarbeitung der Funktionsverlagerungsverordnung will das BMF nicht über den bisherigen Regelungsrahmen hinausgehen und auch keinen höheren Erfüllungsaufwand als bisher verursachen. Das beruhigt, wenn es denn zutrifft. Im Detail können die Änderungen jedoch von den Steuerpflichtigen als Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand aufgefasst werden. Im Folgenden sollen die 15 wichtigsten Neuerungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen, die sich durch die Neufassung nach dem Referentenentwurf ergeben, kritisch analysiert werden.