Zur Entledigung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen besteht für die Trägerunternehmen die Möglichkeit, den bereits erdienten Teil der Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds auszulagern. Der Auslagerungsvorgang ist buchhalterisch von einigen Besonderheiten geprägt, wodurch sich in der Praxis immer wieder Fragen hinsichtlich der konkreten Erfassung sowie den handels- und steuerbilanziellen Folgen ergeben.