Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen auf dem Prüfstand des EuGH

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Erscheinungsjahr:
2020
Medientyp:
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Beschreibung:
  • Vielfach streiten Banken und Verbraucher vor Gericht über die Wirksamkeit von Widerrufen von Verbraucherdarlehensverträgen. In den letzten Jahren betreffen diese neben Immobilienfinanzierungen zunehmend auch Allgemein-Verbraucherdarlehen, die zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen o. Ä. abgeschlossen wurden und bei denen die Widerrufsinformationen zum Teil höchst unterschiedlich formuliert sind. Nachdem die neuere Rechtsprechung in Deutschland Verbrauchern massenweise eine Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen aller Art versagt, weil sie trotz Weglassungen, zweifelhafter Formulierungen oder erheblicher Abweichungen von den Musterbelehrungen ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert worden seien, hat das LG Ravensburg in mehreren Verfahren dem EuGH zahlreiche Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt, denen im Folgenden nachgegangen werden soll. Zunächst ist kurz auf die rechtlichen Rahmenbedingungen (II) einzugehen, um dann zu den einzelnen Vorlagefragen des Vorlagebeschlusses vom 31. 3. 2020 betreffend den Inhalt der zu erteilenden Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a, d, l, r, s und t VerbrKrRiL konkret Stellung zu beziehen (III).
  • Vielfach streiten Banken und Verbraucher vor Gericht über die Wirksamkeit von Widerrufen von Verbraucherdarlehensverträgen. In den letzten Jahren betreffen diese neben Immobilienfinanzierungen zunehmend auch Allgemein-Verbraucherdarlehen, die zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen o. Ä. abgeschlossen wurden und bei denen die Widerrufsinformationen zum Teil höchst unterschiedlich formuliert sind. Nachdem die neuere Rechtsprechung in Deutschland Verbrauchern massenweise eine Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen aller Art versagt, weil sie trotz Weglassungen, zweifelhafter Formulierungen oder erheblicher Abweichungen von den Musterbelehrungen ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert worden seien, hat das LG Ravensburg in mehreren Verfahren dem EuGH zahlreiche Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt, denen im Folgenden nachgegangen werden soll. Zunächst ist kurz auf die rechtlichen Rahmenbedingungen (II) einzugehen, um dann zu den einzelnen Vorlagefragen des Vorlagebeschlusses vom 31. 3. 2020 betreffend den Inhalt der zu erteilenden Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a, d, l, r, s und t VerbrKrRiL konkret Stellung zu beziehen (III).
Lizenz:
  • info:eu-repo/semantics/closedAccess
Quellsystem:
Forschungsinformationssystem der UHH

Interne Metadaten
Quelldatensatz
oai:www.edit.fis.uni-hamburg.de:publications/cb2a6aa2-b62b-4ce6-a47e-9f812f12eede