Neuerungen bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO:Präzisierungen und Erweiterungen durch das BMF-Schreiben v. 26.4.2022
Das BMF hat am 26.4.2022 ein neues grundlegendes Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO veröffentlicht, welches die Inhalte von vier diesbezüglichen BMF-Schreiben konsolidiert und ersetzt. Darüber hinaus enthält es einige Präzisierungen und Erweiterungen. Steuerpflichtige, die den Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, droht eine Geldbuße bis zu 25.000 € unter Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle in der zuständigen Finanzbehörde. Darüber hinaus drohen bei einer Missachtung bestimmter Mitteilungspflichten gravierende steuerverschärfende Rechtsfolgen wie Verlängerung der Aufbewahrungspflicht, steuerliche Außenprüfungen ohne besondere Begründung, Verlängerung der Anlaufhemmung, Vorliegen eines besonders schweren Falls einer Steuerhinterziehung oder Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige. Gründe genug, sich bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen auf dem Laufenden zu halten. Der nachfolgende Beitrag soll sich deshalb vorrangig mit den Neuerungen durch das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 (NWB XAAAI-60524) zu diesen Mitteilungspflichten eines inländischen Steuerpflichtigen befassen.