Ausschließlich im Ausland erfolgende Rechteüberlassungen können der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG unterliegen, wenn das überlassene Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist (sog. Registerfall). Diesem Steuertatbestand wurde bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 06.11.2020, BStBl. I 2020 S. 1060 = DB 2020 S. 2494, wenig Beachtung geschenkt. In der Folge kam es zu einer Häufung von nachträglich abgegebenen Steueranmeldungen und Haftungsinanspruchnahmen der ausländischen Vergütungsschuldner. Dadurch sind u.a. die Fragen der Festsetzungsverjährung sowie der Anlaufhemmung in den Fokus der zu klärenden Rechtsfragen gerückt. Das BFH-Urteil vom 13.10.2021 - I R 18/18 erlangt so eine besondere Bedeutung. Ist das bei den Registerfällen gehäuft auftretende verfahrensrechtliche Problem der Anlaufhemmung damit endgültig geklärt? Dies soll nachfolgend näher untersucht werden.